Landjugend News

Kleine Änderungen in der Satzung der LJ RheinhessenPfalz

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Beschlossen durch die Mitgliederversammlung Feb. 2009

Die Mitgliederversammlung der LJ RheinhessenPfalz hat folgende  Satzungsänderungen beschlossen:

-          § 7 II. 2. der Satzung der Landjugend RheinhessenPfalz:

Die bisherige Formulierung „Der Gruppenvorstand wird für ein Jahr gewählt“ wird gestrichen. Als neue Formulierung wird aufgenommen: „Der Gruppenvorstand wird für ein oder zwei Jahre gewählt und bleibt bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Die Gruppen legen ihren Wahlrhythmus vor der Wahl fest.“

-          § 8 II. 2. der Satzung der Landjugend RheinhessenPfalz, Ergänzung durch den zweiten Satz:

„Der Landesvorstand wird für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neuwahl stattgefunden hat.“

 

Begründung:

Nach Überprüfung der Rechtslage kommen wir zu dem Ergebnis, dass die von der Landjugend Guntersblum –bei der Mitgliederversammlung am 6.1.08- beantragte Satzungsänderung rechtlich zulässig ist. Die Amtsdauer des Vorstandes ist im Gesetz nicht geregelt. Es ist daher dem Verein selbst überlassen, ob er eine Satzungsregelung schafft oder gänzlich auf eine solche verzichtet. Im letzteren Fall wäre dann bei der jeweiligen Wahl festzulegen auf welche Zeit die Vorstandsmitglieder gewählt sind. Üblicherweise wird aber die Amtsdauer des Vorstandes in der Satzung des Vereins geregelt. Dabei gibt es keine festen Vorgaben. Es besteht vielmehr ein Ermessensspielraum für die Schaffung einer Satzungsregelung über die Amtsdauer des Vorstandes. Dabei sollte die „Übergangsklausel“ allerdings angepasst werden an die übliche Formulierung, wonach der Vorstand bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt bleibt.

Die Aufnahme einer solchen Übergangsklausel ist sinnvoll,  da es vom Vereinsrecht her ohne eine Grundlage in der Satzung keine automatische Verlängerung der Amtsdauer des Vorstands bis zur Neuwahl oder Wiederwahl des Vorstandes gibt. Mit dem Ablauf der satzungsmäßigen Amtszeit endet vielmehr das Amt des Vorstandes. Der Verein läuft bei nicht rechtzeitig vorgenommener Wahl Gefahr keinen gesetzlichen Vertreter mehr zu haben, was zeitweilig zur Lähmung der Vereinstätigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Beziehung führen kann. Dieser Gefahr kann dadurch begegnet werden, dass in der Satzung eine entsprechende „Übergangsklausel“ aufgenommen wird.

 

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